Schwerarbeitspension

 

Als Schwerarbeit gilt unter anderem unregelmäßige Nachtarbeit zwischen 22h und 6h im Ausmaß von mindestens 6 Stunden und an zumindest 6 Arbeitstagen im Kalendermonat. Auch regelmäßige Tätigkeiten unter extremer Hitze oder Kälte sowie im Pflegebereich können anerkannt werden. Berücksichtigt wird zudem schwere körperliche Arbeit.

 

Welche Tätigkeiten gelten als besonders belastend?

  • Gemäß der Schwerarbeitsverordnung gelten beispielsweise Tätigkeiten als besonders belastend, die zumindest unter einer der folgenden Bedingungen erbracht wurden:
  • Unregelmäßige Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr im Ausmaß von mindestens 6 Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat.    
  • Regelmäßig unter Hitze und Kälte im Sinn des Nachtschwerarbeitsgesetzes 
  • Unter chemischen und physikalischen Einflüssen im Sinn des Nachtschwerarbeitsgestzes, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% verursacht wurde. 
  • Schwere körperliche Arbeit (bei Männern 2.000, bei Frauen 1.400 Arbeitskilokalorien bei einer achtstündigen Arbeitszeit)      
  • zur berufsbedingten Pflege von erkrankten und behinderten Menschen mit besonderen Behandlungs- und Pflegebedarf    
  • Trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80% und ab 1993 eines Anspruchs auf Pflegeggeld mindestens der Stufe 3.
  • Alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde

 

Voraussetzungen für Schwerarbeitspension

Es gelten unterschiedliche Regelungen, je nachdem, wann Sie geboren wurden.

 

Wenn Sie vor dem 1.1.1955 geboren wurden

Nach Vollendung des 60. Lebensjahres können vor dem 1.1.1955 geborene Männer eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:

 

  • Erwerb von 540 Versicherungsmonaten (45 Jahre) und
  • Erwerb von zumindest 120 Schwerarbeitsmonaten (10 Jahre) in den letzten 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor dem Stichtag

 

Sollten Sie die Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, müssen Sie mit einem Abschlag in Höhe von 4,2 % pro Jahr rechnen. Falls Sie ein Mann Jahrgang 1954 sind, die Voraussetzungen für die Hacklerregelung erfüllen und zudem Schwerarbeit geleistet haben, gilt die Schwerarbeitspension nach dem ASVG mit geringeren Abschlägen (1,8 % pro Jahr).

TIPP

Bitte beachten Sie, dass am Stichtag weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2015: 405,98 €) vorliegen darf.

 

Wenn Sie ab 1955 geboren wurden

Nach Vollendung des 60. Lebensjahres können Männer eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

  • Erwerb von 540 Versicherungsmonaten (45 Jahre) und
  • Erwerb von zumindest 120 Schwerarbeitsmonaten (10 Jahre) in den letzten 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor dem Stichtag 

 

Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension grundsätzlich erst ab dem Jahr 2024 in Betracht. Für bestimmte Jahrgänge gibt es jedoch folgende Zusatzregelung: Für ab dem 1.1.1959 und vor dem 1.1.1964 geborene Frauen besteht die Möglichkeit, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Vollendung des 55. Lebensjahres (Frauen) in Anspruch zu nehmen, wenn die erforderlichen Schwerarbeitsmonate vorliegen und 480 Beitragsmonate erworben haben. Dabei beträgt der Abschlag 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat) des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter.

 

Abschläge
Sollten Sie in Schwerarbeitspension gehen, müssen Sie mit einem Abschlag in Höhe von 1,8 % pro Jahr rechnen.