Als Schwerarbeit gilt unter anderem unregelmäßige Nachtarbeit zwischen 22h und 6h im Ausmaß von mindestens 6 Stunden und an zumindest 6 Arbeitstagen im Kalendermonat. Auch regelmäßige Tätigkeiten unter extremer Hitze oder Kälte sowie im Pflegebereich können anerkannt werden. Berücksichtigt wird zudem schwere körperliche Arbeit.
Es gelten unterschiedliche Regelungen, je nachdem, wann Sie geboren wurden.
Nach Vollendung des 60. Lebensjahres können vor dem 1.1.1955 geborene Männer eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:
Sollten Sie die Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, müssen Sie mit einem Abschlag in Höhe von 4,2 % pro Jahr rechnen. Falls Sie ein Mann Jahrgang 1954 sind, die Voraussetzungen für die Hacklerregelung erfüllen und zudem Schwerarbeit geleistet haben, gilt die Schwerarbeitspension nach dem ASVG mit geringeren Abschlägen (1,8 % pro Jahr).
Bitte beachten Sie, dass am Stichtag weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2015: 405,98 €) vorliegen darf.
Nach Vollendung des 60. Lebensjahres können Männer eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension grundsätzlich erst ab dem Jahr 2024 in Betracht. Für bestimmte Jahrgänge gibt es jedoch folgende Zusatzregelung: Für ab dem 1.1.1959 und vor dem 1.1.1964 geborene Frauen besteht die Möglichkeit, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Vollendung des 55. Lebensjahres (Frauen) in Anspruch zu nehmen, wenn die erforderlichen Schwerarbeitsmonate vorliegen und 480 Beitragsmonate erworben haben. Dabei beträgt der Abschlag 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat) des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter.
Abschläge
Sollten Sie in Schwerarbeitspension gehen, müssen Sie mit einem Abschlag in Höhe von 1,8 % pro Jahr rechnen.