Grundsätzlich sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem Verkehrsabsetzbetrag von 291 € abgegolten, der mit der Lohnabrechung automatisch berücksichtigt wird. Zusätzlich können ArbeitnehmerInnen unter bestimmten Voraussetzungen aber auch das kleine oder das große Pendlerpauschale und ab 2013 auch einen "Pendlereuro" geltend machen. Dabei kommt es unter anderem auf die Entfernung des Wohnorts zur Arbeit und die verfügbaren Verkehrsmittel an.
Ab 2014 ist ausschließlich das Ergebnis des Pendlerrechners ausschlaggebend, ob Sie Anspruch auf ein Pendlerpauschale und den Pendlereuro haben, und wenn ja, in welcher Höhe. Das Ergebnis ist grundsätzlich rechtsverbindlich.
Die aufgrund der gesetzlichen Vorgaben vom Pendlerrechner herangezogenen Fahrtrouten sind realitätsfremd.
Beispiel: Einer Arbeitnehmerin unterschlägt der Pendlerrechner 7,3 Kilometer, sodass sie nur mehr das Pendlerpauschale € 2.568 bekommen würde, obwohl ihr laut gängigen Routenplanern € 3.672 zustehen würden. Das Finanzministerium muss hier nachbessern!
Sollte das Ergebnis des Pendlerrechners unrichtig sein, so rät die AK, über die Arbeitnehmerveranlagung das tatsächlich zustehende Pendlerpauschale zu beantragen. Unrichtig heißt zum
Beispiel: Der Rechner zieht für die Hinfahrt öffentliche Verkehrsmittel, für die Rückfahrt aber den PKW heran. Aber: Auch wenn der Rechner realitätsfremde Strecken annimmt, ist das
Ergebnis rechtsverbindlich und nicht unrichtig.
Das kleine Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz ohne Rundung mindestens 20 km von der Wohnung entfernt liegt, und die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Die Wegstrecke bemisst sich nach den Tarifkilometern des öffentlichen Verkehrsmittels. Hierbei ist die schnellste Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsmittel und eine optimale Kombination mit dem Individualverkehr (z. B.: Park and Ride) zu unterstellen. Es ist jedoch nicht von Bedeutung, ob Sie tatsächlich einen PKW zur Verfügung haben oder Sie die schnellste Verbindung nutzen.
Es beträgt bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:
Kilometer | monatlich | jährlich | |
mindestens 20 bis 40 km | 58 € | 696 € | |
mehr als 40 km | 113 € | 1.356 € | |
mehr als 60 km | 168 € | 2.016 € |
Dazu kommt der Pendlereuro: Wenn Ihr Wohnort zum Beispiel 30 Kilometer von der Arbeit entfernt ist, gibt es einen Euro pro Kilometer für den Hin- und Retourweg einmal jährlich.
Bei einem 30 Kilometer langen Arbeitsweg bekommt man 60 € über den Pendlereuro und 696 € werden von der Steuerbemessungsgrundlage als kleine Pendlerpauschale abgezogen.
Das große Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz ohne Rundung zumindest 2 km von der Wohnung entfernt liegt und während des Zeitraums, für den das Einkommen ausbezahlt wird, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln überwiegend unzumutbar ist.
Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist auf jeden Fall zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke nicht mehr als 60 Minuten beträgt.
Für die Wegstrecke ist die kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen. Das große Pendlerpauschale beträgt bei einer einfachen Fahrtstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte:
Kilometer | monatlich | jährlich | |
mindestens 2 km | 31 € | 372 € | |
mehr als 20 bis 40 km | 123 € | 1.476 € | |
mehr als 40 bis 60 km | 214 € | 2.568 € | |
mehr als 60 km | 306 € | 3.672 € |
Beispiel 1:
Eine Arbeiterin arbeitet 20 Tage im Monat und muss an jedem Arbeitstag 65 Kilometer mit dem Auto von zu Hause zur Arbeit und wieder zurück fahren. Sie ist gehbehindert, Bus, Zug und Fußwege dazwischen sind für sie also nicht zumutbar. In diesem Fall werden 3.672 € Pendlerpauschale von der jährlichen Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Der Pendlereuro reduziert die Lohnsteuer zusätzlich um 130 €.
Beispiel 2:
Der Weg von der Wohnung zur Arbeit beträgt für jemanden, der zwei Mal in der Woche zur Arbeit fährt, 30 Kilometer und für die ersten 20 Kilometer gibt es kein öffentliches Verkehrsmittel. Damit erhält er für die acht Arbeitstage im Monat zwei Drittel der großen Pendlerpauschale, das sind 984 € jährlich, die von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. Zusätzlich erhält er zwei Drittel des Pendlereuro (2/3 von 60 €), also 40 €, für den Hin- und Retourweg. Liegt das Einkommen für die acht Arbeitstage im Monat brutto unter 1.190 € und muss er deshalb keine Lohnsteuer bezahlen, erhält er wegen des Anspruchs auf das Pendlerpauschale einen Pendlerzuschlag von 290 € zusätzlich zur Negativsteuer.
Bei der Heimfahrt wird in umgekehrter Reihenfolge gerechnet.
Auch Teilzeitbeschäftigte können nun ab vier Arbeitstagen pro Monat das große oder das kleine Pendlerpauschale geltend machen:
Wer einen Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, kann sich zusätzlich einmal im Jahr (!) einen Euro pro Kilometer des Hin- und Retour-Arbeitsweges von der Steuer abziehen lassen.
Wer die Voraussetzungen für Pendlerpauschale und Pendlereuro erfüllt, aber keine Lohnsteuer zahlt, erhält einen Pendlerzuschlag. So kann die Negativsteuer bis zu 400 € betragen, die das Finanzamt über die ArbeitnehmerInnenveranlagung ausbezahlt.
Stellt der Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, das auch privat genutzt werden kann (Sachbezug), gibt es kein Pendlerpauschale und keinen Pendlereuro.
Mit dem neuen „Jobticket“ können Arbeitgeber auf freiwilliger Basis die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ihrer MitarbeiterInnen fördern: Sie können den Beschäftigten steuerfrei eine Streckenkarte für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Eine Netzkarte ist dann zulässig, wenn keine Streckenkarte angeboten wird oder die Netzkarte nicht mehr als die Streckenkarte kostet. Die Kosten für das Jobticket können die Unternehmen vollständig von ihrer Steuer absetzen.
Das Jobticket kann auch ArbeitnehmerInnen, die keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, zur Verfügung gestellt werden.
Wird das Jobticket genützt, kann grundsätzlich kein großes oder kleines Pendlerpauschale und kein Pendlereuro in Anspruch genommen werden.
Ausnahme: Steht für einen Teil der Wegstrecke kein Jobticket zur Verfügung, aber es werden für diesen Teil die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllt, kann für diese Teilstrecke ein Pendlerpauschale beantragt werden.
Sollten die Voraussetzungen für Familienheimfahrten nicht gegeben sein, kann von Wochenpendlern, die an mindestens 4 Tagen im Monat pendeln, ein aliquotes Pendlerpauschale in Anspruch genommen werden.