Die Lage der Normalarbeitszeit - also die Verteilung auf die einzelnen Wochentage - sowie Lage und Ausmaß einer Teilzeitarbeit sind zu vereinbaren.
Wird die Verteilung der Arbeitszeit weder im Kollektivvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung (solche gibt es nur in Betrieben, in denen es einen Betriebsrat gibt) geregelt,
so kann sie nur zwischen Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-in festgelegt werden.
Der/die Arbeitgeber/-in kann diese Abmachung einseitig nur dann ändern, wenn
Sollte Ihr/e Arbeitgeber/-in die vereinbarte Arbeitszeit einseitig ändern wollen, setzen Sie sich unverzüglich mit einer Expertin oder einem Experten der Arbeiterkammer in Verbindung. Langes Zuwarten und mangelnde Reaktion führen nämlich zu Problemen bei der Durchsetzung des ursprünglichen Vertragsinhaltes. Auch kann eine unberechtigte Arbeitsverweigerung zu den geänderten Arbeitszeiten gewichtige negative Konsequenzen haben (z.B. Entlassung)!
Ein Arbeitnehmer muss nur dann Überstunden machen,
Aber selbst zu erlaubten Überstunden darf die/der Arbeitnehmer/-in nur dann herangezogen werden, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen entgegenstehen. Bei der Interessenabwägung sind also dem objektiven Interesse des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin an der Erbringung der Überstunden die berücksichtigungswürdigen Gründe der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers auf Nichtleistung (zum Beispiel familiäre Gründe) gegenüberzustellen.
Die Beurteilung, wessen Interessen überwiegen, ist im Einzelfall oft schwierig. Kann zwischen Ihnen und Ihrer/Ihrem Arbeitgeber/-in keine Einigung erzielt werden, sollten Sie sich mit einer Expertin oder einem Experten der Arbeiterkammer in Verbindung setzen.
Liegt eine grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden vor und stehen keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers entgegen, dann können insbesondere bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes Überstunden angeordnet werden:
AK-Bericht