Arbeitszeit und -änderung

Arbeitszeit-Vereinbarung

Die Lage der Normalarbeitszeit - also die Verteilung auf die einzelnen Wochentage - sowie Lage und Ausmaß einer Teilzeitarbeit sind zu vereinbaren.

Wird die Verteilung der Arbeitszeit weder im Kollektivvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung (solche gibt es nur in Betrieben, in denen es einen Betriebsrat gibt) geregelt, so kann sie nur zwischen Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-in festgelegt werden.

 

Änderungen der Arbeitszeit

Der/die Arbeitgeber/-in kann diese Abmachung einseitig nur dann ändern, wenn

  • dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
  • dem Arbeitnehmer die geänderte Verteilung der Arbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird,
  • berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers oder sonstige Vereinbarungen dieser Änderung nicht entgegenstehen und
  • wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Beginn oder im Laufe des Arbeitsverhältnisses eine solche Änderungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber vereinbart haben oder wenn eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.
TIPP

Sollte Ihr/e Arbeitgeber/-in die vereinbarte Arbeitszeit einseitig ändern wollen, setzen Sie sich unverzüglich mit einer Expertin oder einem Experten der Arbeiterkammer in Verbindung. Langes Zuwarten und mangelnde Reaktion führen nämlich zu Problemen bei der Durchsetzung des ursprünglichen Vertragsinhaltes. Auch kann eine unberechtigte Arbeitsverweigerung zu den geänderten Arbeitszeiten gewichtige negative Konsequenzen haben (z.B. Entlassung)!

 

Vereinbarungen zu Überstunden

Ein Arbeitnehmer muss nur dann Überstunden machen,

  • wenn sich diese Verpflichtung aus dem Kollektivvertrag beziehungsweise einer Betriebsvereinbarung (solche gibt es nur in Betrieben, in denen es einen Betriebsrat gibt) ergibt.
  • Oder aber, wenn dies als Einzelvereinbarung im Arbeitsvertrag festgelegt wurde.
  • Darüber hinaus besteht eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem Betriebsnotstand.

 

Interessenabwägung

Aber selbst zu erlaubten Überstunden darf die/der Arbeitnehmer/-in nur dann herangezogen werden, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen entgegenstehen. Bei der Interessenabwägung sind also dem objektiven Interesse des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin an der Erbringung der Überstunden die berücksichtigungswürdigen Gründe der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers auf Nichtleistung (zum Beispiel familiäre Gründe) gegenüberzustellen.

TIPP

Die Beurteilung, wessen Interessen überwiegen, ist im Einzelfall oft schwierig. Kann zwischen Ihnen und Ihrer/Ihrem Arbeitgeber/-in keine Einigung erzielt werden, sollten Sie sich mit einer Expertin oder einem Experten der Arbeiterkammer in Verbindung setzen.

 

Maximale Überstundenanzahl

Liegt eine grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden vor und stehen keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers entgegen, dann können insbesondere bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes Überstunden angeordnet werden:

  • bis zu fünf Überstunden pro Woche und
  • darüber hinaus bis zu 60 Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres.
  • Wöchentlich sind jedoch insgesamt nicht mehr als zehn Überstunden zulässig.

            AK-Bericht