Arbeitsrecht: Die wichtigsten Neuerungen 2016

 

2016 bringt einige Verbesserungen im Arbeitsrecht, vor allem im Bereich der Arbeitsverträge. Die Änderungen werden bei hunderttausenden Arbeitsverhältnissen für mehr Transparenz sorgen und es außerdem den ArbeitnehmerInnen erleichtern, den Arbeitsplatz zu wechseln. Hier ein Überblick.

 

Vertragsklauseln entschärft

 

Viele Arbeitsverträge sind gespickt mit ungünstigen Regelungen für Arbeitnehmerinnen. Nun ist fix: Wer ab 2016 einen Arbeitsvertrag unterschreibt, muss sich auf einige unfaire Klauseln nicht mehr einlassen. Das haben ÖGB und AK durchgesetzt.

Achtung!

Verträge, die vor 2016 unterschrieben wurden, gelten nach alter Rechtslage weiter! 

 

Verbesserung bei All-in-Verträgen

 

All-in-Verträge waren ursprünglich nur für Führungskräfte üblich, mittlerweile stehen sie selbst bei NiedrigverdienerInnen an der Tagesordnung. Laut einer AK/ÖGB-Studie haben sogar in der niedrigsten Einkommensgruppe (bis 1.300 Euro brutto) 19 Prozent der Beschäftigten eine All-in-Regelung oder eine Überstundenpauschale. Viele Firmen nützen undurchsichtige All-in-Klauseln dafür, um ihre Beschäftigten rund um die Uhr zur Verfügung zu halten. Für die tatsächlich erbrachte Leistung wird aber zu wenig bezahlt.

Die Verbesserung

Künftig muss bei All-in-Verträgen der Grundlohn bzw. das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit klar ausgewiesen sein.

 

Konkurrenzklauseln nur für Einkommen über 3.240 Euro 

 

Immer mehr ArbeitnehmerInnen haben so genannte Konkurrenzklauseln im Vertrag stehen. Sie müssen sich damit verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Branche des ehemaligen Arbeitgebers tätig zu werden, und zwar bis zu einem Jahr lang nicht. Wer sich nicht daran hält, muss in vielen Fällen mit empfindlich hohen Vertragsstrafen (=„Konventionalstrafen“) rechnen. Das erschwert den Arbeitsplatzwechsel erheblich. Konkurrenzklauseln sind inzwischen längst nicht nur mehr in Spitzenpositionen üblich, sondern sogar bei ungelernten Tätigkeiten.

Die Verbesserung

Konkurrenzklauseln darf es künftig nur mehr für ArbeitnehmerInnen mit einem Monatsentgelt von über 3.240 Euro geben - das 20-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (=162 Euro im Jahr 2016). Außerdem wurde die Höhe der Strafsanktion bei der Verletzung der Konkurrenzklausel begrenzt.

 

Ersatz von Ausbildungskosten wird beschränkt

 

Finanzieren ArbeitgeberInnen die Ausbildung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, dann dürfen sie im Falle eines Jobwechsels die Ausbildungskosten zurückverlangen. 

Die Verbesserung

Die Frist, innerhalb derer Ausbildungskosten von ArbeitnehmerInnen zurückverlangt werden können, wird nun auf maximal vier Jahre verkürzt. Außerdem wird die rückforderbare Summe von Monat zu Monat niedriger. Bisher war es zulässig, ein volles Jahr verstreichen zu lassen, ehe sich die Summe verringerte. Mit dieser neuen Regelung wird es für die ArbeitgeberInnen nicht mehr so leicht sein, Beschäftigte unter Druck zu setzen, die den Arbeitgeber wechseln wollen. Das erhöht die Mobilitätschancen enorm.

 

Lohnabrechnung wird jetzt einklagbar

 

ArbeitnehmerInnen haben künftig einen zivilrechtlichen Anspruch auf eine monatliche (in manchen Fällen wöchentliche) schriftliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung ihrer Bezüge. Das bezieht sich sowohl auf das Entgelt als auch auf Aufwandsentschädigungen. Außerdem gibt es jetzt auch einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Kopie von der Anmeldung zur Sozialversicherung zu bekommen.

Die Verbesserung

ArbeitnehmerInnen können nun besser nachvollziehen, ob sie korrekt entlohnt und angemeldet werden. Außerdem haben sie jetzt auch ein neues Rechtsmittel in der Hand, denn bislang konnte weder Abrechnung noch Anmeldung eingeklagt werden.

 

 

Teilzeitbeschäftigte müssen über freie Vollzeitstellen informiert werden

 

Wer über längere Zeit die Arbeitszeit reduziert hat oder sich eine Stelle mit einer anderen Teilzeitkraft teilt, hat es oft schwer, wieder Stunden aufzustocken oder Vollzeit zu arbeiten. Besonders Frauen, die nach der Elternteilzeit wieder voll einsteigen wollen, sind davon betroffen.

Die Verbesserung

 

Künftig soll es eine Informationspflicht des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin geben: Ist geplant, im Betrieb eine Stelle mit höherem Arbeitszeitausmaß oder eine Vollzeitstelle auszuschreiben, müssen die Teilzeitbeschäftigten vorher darüber informiert werden. Verletzen ArbeitgeberInnen diese Informationspflicht, müssen sie mit einer Geldstrafe von bis zu 436 Euro rechnen.

 

Änderungen bei der Tagesarbeitszeit

 

Bis zu 12 Stunden Tagesarbeitszeit bei aktiver Reisezeit

 

Die tägliche Arbeitszeit darf bei aktiver Reisezeit auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden. Die eigentliche Arbeitsleistung inklusive Überstunden darf aber weiterhin höchstens 10 Stunden betragen, genauso dann, wenn das Lenken eines Fahrzeuges der Haupttätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitsnehmers zugeordnet werden kann, wie das typischerweise bei VertreterInnen, ServicetechnikerInnen oder Zustelldiensten der Fall sein wird. 

 

Für Lehrlinge: Bis zu 10 Stunden Tagesarbeitszeit bei passiver Reisezeit

 

Ab Vollendung des 16. Lebensjahres kann die höchstzulässige Tagesarbeitszeit für Lehrlinge durch passive Reisezeit zusätzlich auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden. Für die Arbeitszeit im engeren Sinne gelten aber jedenfalls weiterhin die bisherigen Höchstgrenzen, ähnlich wie bei der Erweiterung der Tagesarbeitszeit bei aktiver Reisezeit.

 

 

AK-Bericht