Die Altersteilzeit gibt älteren ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Mit Zustimmung des Arbeitgebers wird so ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Die ArbeitnehmerInnen verlieren dabei weder Pensionsbezüge oder Arbeitslosenansprüche noch Ansprüche von der Krankenkasse.
Seit 2013 gibt es Änderungen bei der Altersteilzeit. Die Laufzeit wird auf maximal fünf Jahre verkürzt. Bei „Blockmodellen“ muss wieder eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden, und zwar spätestens mit Beginn der Freizeitphase. Unter einem Blockmodell versteht man Folgendes: Im ersten Abschnitt des Durchrechnungszeitraums wird voll weitergearbeitet, dafür wird man im zweiten Abschnitt der Altersteilzeit (Freizeitphase) vom Dienst freigestellt. Als Ersatzarbeitskraft gilt entweder eine Person, die zuvor arbeitslos war und nun über der Geringfügigkeitsgrenze eingestellt wird, oder ein Lehrling.
Die ArbeitnehmerInnen können ihre Arbeitszeit um 40 bis 60% verringern und erhalten mit einem Zuschuss des Arbeitsmarktservice (AMS) zwischen 70 und 80% des bisherigen Einkommens. Die Sozialversicherungs-Anteile für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden in der bisherigen Höhe (max. bis zur geltenden Höchstbeitragsgrundlage) vom Arbeitgeber weiterbezahlt.
Es besteht auch die Möglichkeit, nach Bedarf einmal mehr und einmal weniger zu arbeiten. Entscheidend ist, dass die einmal vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit über den gesamten Durchrechnungszeitraum eingehalten wird.
Ausgeschlossen von der geförderten Altersteilzeit sind ArbeitnehmerInnen, die eine eigene Leistung aus der Pensionsversicherung (außer Witwen-, Witwerpension), Sonderruhegeld gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder das gesetzliche Pensionsalter (Frauen 60 Jahre, Männer 65 Jahre) vollendet haben.
Geblockte Altersteilzeit wird nach wie vor nur bis zum frühestmöglichen Pensionsstichtag gefördert. Ausnahme: Bei Anspruch auf die Korridorpension kann geblockte Altersteilzeit für längstens ein Jahr weitergeführt werden, sollte keine andere Pension zustehen.
Der Arbeitgeber entrichtet die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) auf Grundlage des Einkommens vor der Herabsetzung der Arbeitszeit. Eine Abfertigung wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet.
Das Zugangsalter beträgt für Frauen 53 Jahre, für Männer 58 Jahre. Ob altersabhängig mit der neuen Höchstlaufzeit von nunmehr lediglich fünf Jahren ein nahtloser Übergang in die Pension möglich ist oder eine Altersteilzeitvereinbarung diesbezüglich erst entsprechend später abgeschlossen werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden.
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber profitieren von der Altersteilzeitregelung. Für den Arbeitnehmer hält sich die finanzielle Einbuße in Grenzen, weil er sein Entgelt nicht nur für die verringerte Arbeitszeit erhält, sondern auch für die Hälfte des Verzichts. Das heißt, bei einer Verringerung der Arbeitszeit um 50% erhält der Arbeitnehmer 75% seines bisherigen Bruttoeinkommens bei vollen Versicherungsleistungen.
Für den Arbeitgeber gibt es die Möglichkeit, einen Teil seiner Mehrkosten als "Altersteilzeitgeld" vom Arbeitsmarktservie rückerstattet zu bekommen.
Wenn Sie die Altersteilzeit blocken, erwerben Sie nach Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes während der Vollarbeitsphase nur entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung Zeitguthaben für
die Freizeitphase. Bei Erkrankung in der Arbeitsphase ist für Zeiten der 100%-igen (50%-igen) Entgeltfortzahlung der eingearbeitete Teil der Freizeitphase in vollem (halbem) Umfang gesichert. Für
entgeltfreie Zeiten wird kein Zeitguthaben gut geschrieben.
Auch während der Altersteilzeit erhält der Arbeitnehmer während der Entgeltfortzahlung sein Entgelt vom Arbeitgeber – zunächst Vollentgelt und dann Teilentgelt. Nach der
Entgeltfortzahlungspflicht erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse. Besteht gegenüber dem Arbeitgeber noch ein Anspruch auf halbes Entgelt so gebührt auch halbes Krankengeld von
der Krankenkasse.
Im Prinzip ja. Aber eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Herabsetzung der Normalarbeitszeit ausgesprochen wird, kann bei Gericht als Motivkündigung angefochten werden. Außerdem wäre auch die Anfechtung der ausgesprochenen Kündigung hinsichtlich der Sozialwidrigkeit zu prüfen.
Nein. Die Abfertigung wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet.
Grundsätzlich ist Altersteilzeit mit dem Arbeitsgeber schriftlich zu vereinbaren bzw. von diesem zu genehmigen. Das heißt, die Altersteilzeit kann auch verweigert werden. Einen Rechtsanspruch hat nur der Arbeitgeber gegenüber dem AMS auf die Förderung des Altersteilzeitgeldes, sofern er bestimmte Auflagen erfüllt.
AK-Bericht