Arbeitsstaetten

 

Arbeitsstätten – Gestaltung und Ausstattung

 

Inhaltsverzeichnis

 

Vorwort 4
Einleitung 5
Geltungs- und Anwendungsbereich 6
Wichtige Begriffe 8
Was sind Arbeitsstätten? 8
Was sind Arbeitsräume? 8
Was sind ständige Arbeitsplätze? 8
Raumbedarf 9
Belichtung 10
Beleuchtung 12
Klima 13
Lüftung 14
Regelmäßige Prüfungen 15
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen 17
Trink- und Waschwasser 17
Waschplätze, Waschräume, Duschen 17
Toiletten 18
Garderobenkästen 20
Umkleideräume 21
Aufenthaltsräume 22
Koch- und Kühleinrichtungen 23
Bereitschaftsräume 23
Wohnräume 24
Erste Hilfe 25
Sanitätsräume 26
AK-Infoservice 3
Sicherung der Flucht 27
Verkehrswege 27
Ausgänge 28
Fluchtbereiche 29
Fluchtwege 29
Notausgänge 30
Lagerungen 31
Löschhilfen 32
Rat und Hilfe 33
4 AK-Infoservice
Mag. Herbert Tumpel
Präsident der
Arbeiterkammer Wien
Erich Foglar
Präsident des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes
Vorwort
Die Arbeitsstättenverordnung ist mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten und
hat damit weitgehend die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung aus
dem Jahr 1983 abgelöst. Sie ist eine der bedeutendsten Durchführungsverordnungen
zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.
Die Arbeitsstättenverordnung enthält wichtige Regelungen zur menschengerechten
Gestaltung von Arbeitsplätzen und von Arbeitsstätten insgesamt.
Ziel der Arbeitsstättenverordnung ist es, das Arbeitsumfeld möglichst an
die physischen Bedürfnisse der arbeitenden Menschen anzupassen und
nicht umgekehrt. Bestimmt wird in der Verordnung beispielsweise, wie
viel Raum bzw. Bodenfläche einem Arbeitnehmer, einer Arbeitnehmerin
zur Verfügung stehen muss oder, dass Arbeitsplätze – entsprechend der
Tätigkeit – ausreichend beleuchtet sein müssen. Sie enthält Regelungen
zum Raumklima, zu Trink- und Waschmöglichkeiten, zur Sicherung von
Fluchtmöglichkeiten im Brandfall und vieles andere mehr.
Für Gewerkschaften und Arbeiterkammern ist die Humanisierung der
Arbeitswelt ein vorrangiges sozialpolitisches Anliegen. Die Weltgesundheitsorganisation
definiert Gesundheit als geistiges, selisches und körperliches
Wohlbefinden. Der Mensch verbringt einen großen Teil seiner
Lebenszeit am Arbeitsplatz. Dieser muss daher so gestaltet werden, dass
seelische und körperliche Gesundheit von ArbeitnehmerInnen erhalten
und gefördert wird. Genau hier setzt auch die Arbeitsstättenverordnung
an, sie fordert Rahmenbedingungen ein, die dazu beitragen können, dass
sich ArbeitnehmerInnen an ihrem Arbeitsplatz wohl fühlen.
Die vorliegende Broschüre richtet sich an ArbeitnehmerInnen, BetriebsrätInnen
und Sicherheitsvertrauenspersonen, die sich um die wichtigsten
Punkte der Arbeitsstättenverordnung in leicht verständlicher Form informieren
wollen. Nur informierte ArbeitnehmerInnen können sich effizient
für eine raschere Umsetzung der ArbeitnehmerInnenschutzstandards auf
ihren eigenen Arbeitsplätzen einsetzen.
AK-Infoservice 5
Einleitung
Die Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368 vom 13. Oktober
1998, konkretisiert die im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) festgelegten
grundlegenden Anforderungen an Arbeitsstätten, Arbeitsräume
und Arbeitsplätze. Sie gliedert sich in folgende sieben Abschnitte:
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten, Sicherung der Flucht,
Anforderungen an Arbeitsräume, sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen,
Erste Hilfe und Brandschutz, Gebäude auf Baustellen und
Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit geht die Broschüre von dieser Verordnungssystematik
ab. In Fragen und Antworten sind einzelne wichtige Themen
zur Gestaltung und Ausstattung von Arbeitsstätten abgehandelt. Ihre
Auswahl erfolgte danach, wie oft welche Anfragen von den Ratsuchenden
telefonisch und persönlich an die ArbeitnehmerInnenschutzexperten der
Arbeiterkammer Wien gerichtet wurden. Der Inhalt dieser Broschüre ist
somit eine Auswahl jener Themen zur Arbeitsstättenverordnung, die in
der täglichen Praxis für Betriebsräte, Sicherheitsvertrauenspersonen und
ArbeitnehmerInnen besonders relevant sind.
Tipp
Die Arbeitsstättenverordnung, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
sowie zahlreiche weitere für die Arbeitswelt wichtige Gesetze und
Verordnungen sind in den „aushangpflichtigen Gesetzen“ vollständig
abgedruckt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jeder Arbeitsstätte
ein Exemplar der „aushangpflichtigen Gesetze“ an einer für
die ArbeitnehmerInnen leicht zugänglichen Stelle aufzulegen oder
auszuhängen.
Informationen zum ArbeitnehmerInnenschutz erhalten Sie im Internet
unter www.svp.at
6 AK-Infoservice
Geltungs- und Anwendungsbereich
Ob die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung anzuwenden sind,
ergibt sich aus dem Geltungsbereich des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF. Das ASchG bildet die Grundlage
für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der ArbeitnehmerInnen.
Das ASchG gilt für ArbeitnehmerInnen, die im Rahmen eines Beschäftigungs-
oder Ausbildungsverhältnisses in Arbeitsstätten, auf auswärtigen
Arbeitsstellen oder auf Baustellen tätig sind.
Allerdings sind einige Bereiche vom Geltungsbereich ausgenommen. Das
ASchG gilt nicht für:
1. ArbeitnehmerInnen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
die nicht in Betrieben beschäftigt sind;
2. ArbeitnehmerInnen des Bundes in Dienststellen, auf denen das Bundesbediensteten-
Schutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden
ist;
3. ArbeitnehmerInnen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im
Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
4. Hausgehilfen und Hausangestellte in privaten Haushalten;
5. HeimarbeiterInnen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl.
Nr. 105/1961.
Das ASchG verpflichtet die ArbeitgeberInnen für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen in Bezug auf alle Aspekte, die
die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall
zu Lasten der ArbeitnehmerInnen gehen.
Die Arbeitsstättenverordnung ist anzuwenden auf Arbeitsstätten in
Gebäuden und baulichen Anlagen (z. B. Container, Wohnwagen, Bauhütten,
Tragluftaufbauten) einschließlich dem zugehörigen Betriebsgelände
sowie Teilbereichen davon. Sie gilt auch für Arbeitsstätten im
Freien ohne Gebäude (z. B. Deponien, Schottergruben) mit Ausnahme
jener Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gebäude oder Räume beziehen.
Die Arbeitsstättenverordnung ist auf Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
eingeschränkt anzuwenden. Für Baustellenbüros, Lagerräume und
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Werkstätten auf Baustellen gelten überwiegend abweichende Vorschriften.
Darüber hinaus ist für Bauarbeiten die Bauarbeiterschutzverordnung
(BauV), BGBl. II Nr. 340/1994 idgf., insbesondere hinsichtlich sanitärer
Vorkehrungen, Aufenthaltsräume, Unterkünfte, Erste-Hilfe-Leistung und
Brandschutz zu beachten.
Hinweis
Wenn eine Arbeitsstätte schon vor dem 1. Jänner 1999 benutzt
wurde, sind einige wenige Übergangsbestimmungen der Arbeitsstättenverordnung
zu beachten. Diese Übergangsbestimmungen
gelten aber nicht mehr, wenn
nn die Änderung der Nutzungsart der Arbeitsstätte eine Bewilligung erforderlich
macht (z. B. statt einem Büro wird eine Kfz-Werkstätte eingerichtet)
oder
nn die betreffende Einrichtung erneuert, umgebaut oder renoviert wird
(z. B. Austausch der Tür). Die bauliche Änderung in der Arbeitsstätte
muss räumlich und sachlich auf die bis dahin zugelassene Abweichung
zutreffen.
8 AK-Infoservice
Wichtige Begriffe
Was sind Arbeitsstätten?
Arbeitsstätten sind alle Gebäude, Teile von Gebäuden, Container, Wohnwagen,
Tragluftbauten, Bauhütten und sonstige ähnliche Einrichtungen,
zu denen ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Üblicherweise
sind ArbeitnehmerInnen Arbeitsräume, Gänge, Stiegen, Lagerräume,
Maschinenräume, Aufenthaltsräume etc. zugänglich.
Weiters sind Arbeitsstätten alle Orte im Freien auf einem Betriebsgelände,
zu denen ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Dazu
gehören auch die Verkehrswege, die die einzelnen Arbeitsplätze auf dem
Betriebsgelände miteinander verbinden.
Was sind Arbeitsräume?
Arbeitsräume sind alle Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz
eingerichtet ist.
Keine Arbeitsräume sind Führer- und Bedienungsstände von Arbeitsmitteln.
Was sind ständige Arbeitsplätze?
Als ständige Arbeitsplätze werden alle Bereiche bezeichnet, in denen
sich ArbeitnehmerInnen
nn der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend,
nn während ihrer Arbeit,
nn im regulären Betriebsablauf aufhalten.
Dabei können die ständigen Arbeitsplätze sowohl ortsgebunden (z. B.
Schreibtisch, Bedienungstheke) wie auch nicht ortsgebunden (z. B. Lagerhalle,
Archiv) sein.
AK-Infoservice 9
Arbeitsräume
Raumbedarf
Wie hoch müssen Arbeitsräume sein?
Arbeitsräume müssen grundsätzlich eine Raumhöhe von 3 m aufweisen.
Nur bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung und wenn keine erschwerenden
Bedingungen vorliegen, kann die Raumhöhe bei einer Bodenfläche
des Arbeitsraums von 100 m2 bis 500 m2 auf 2,8 m und bei
einer Bodenfläche des Arbeitsraums bis höchstens 100 m2 auf 2,5 m verringert
sein.
Wie groß muss die Bodenfläche in Arbeitsräumen sein?
Für einem Arbeitnehmer im Arbeitsraum sind mindestens 8 m2 Bodenfläche
vorgesehen. Pro weiteren Arbeitnehmer sind zusätzlich je 5 m2 Bodenfläche
nötig.
Zusätzlich gilt: Jedem Arbeitnehmer muss eine zusammenhängende
freie Bodenfläche von mindestens 2 m² direkt beim Arbeitsplatz zur
Verfügung stehen. Wenn aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen,
Gründen keine ausreichende zusammenhängende freie Bodenfläche
möglich ist, muss sie so nahe als möglich beim Arbeitsplatz zur Verfügung
stehen.
Wie viel Luftraum muss pro Arbeitnehmer zur Verfügung stehen?
Pro Arbeitnehmer muss ein Luftraum von
nn mindestens 12 m3 bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung
(z. B. sitzende Tätigkeit),
nn mindestens 15 m3 bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung
(z. B. Arbeiten im Stehen) oder
nn mindestens 18 m3 bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung
(z. B. Muskelarbeit) oder erschwerenden Bedingungen
nn ( z. B. erhöhter Wärmeeinwirkungen oder Belastung der Raumluft
durch gefährliche Stoffe) gegeben sein.
Die angegebenen Luftvolumen dürfen durch Einbauten nicht verringert
werden.
10 AK-Infoservice
Wenn sich im Arbeitsraum noch andere Personen aufhalten (z. B. Kunden),
ist für jede gleichzeitig anwesende Person ein zusätzlicher Luftraum
von mindestens 10 m3 nötig. Diese Sonderregelung gilt nicht, wenn
es sich ausschließlich um Verkaufsräume oder um Speiseräume von
Gastgewerbebetrieben handelt.
Gibt es Ausnahmen zum Raumbedarf?
Generell ausgenommen sind ausschließlich Kassenschalter. Abweichende
Bestimmungen gelten nur für Arbeitsräume, in denen Arbeitnehmer
nicht länger als 2 Stunden täglich tätig sind und diese Arbeitnehmer die
restliche Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt sind, die allen Anforderungen
entsprechen. Für Meisterkojen und Portierlogen innerhalb von
Räumen gelten lediglich abweichende Bestimmungen von der Mindestbodenfläche.
Außerdem gelten abweichende Bestimmungen noch für
Container, Wohnwagen und ähnliche Einrichtungen.
Belichtung
Müssen Arbeitsräume mit Tageslicht versorgt sein?
Arbeitsräume müssen grundsätzlich möglichst gleichmäßig natürlich belichtet
sein. Sie müssen in Summe eine Lichteintrittsfläche von mindestens
10 Prozent aufweisen, die direkt ins Freie führen.
Müssen Arbeitsräume Sichtverbindungen ins Freie haben?
Grundsätzlich müssen Arbeitsräume eine Sichtverbindung ins Freie von
mindestens 5 Prozent der Bodenfläche des Raumes aufweisen. Von jedem
ortsgebundenen Arbeitsplatz muss eine Sichtverbindung ins Freie bestehen.
Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung.
Gibt es Ausnahmen zum Tageslicht und zur Sichtverbindung ins Freie?
Für bestimmte Räume und Tätigkeiten bestehen Ausnahmen. Arbeitsräume
ohne Tageslicht und ohne Sichtverbindung ins Freie dürfen nur benutzt
werden, wenn
nn deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht (z. B. Fotolabor),
nn sie ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr genutzt werden (z. B.
Diskothek),
AK-Infoservice 11
nn sich die Räume in Untergeschoßen befinden und es sich um Garagen,
kulturelle Einrichtungen, Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen
oder Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale) handelt.
Abweichende Bestimmungen gelten für Bahnhöfe, Flughäfen, Passagen
und Einkaufszentren, jedoch nur soweit es technisch unmöglich ist, Lichteintrittsflächen
vorzusehen.
Weiters gelten abweichende Bestimmungen für Arbeitsräume, in denen
Arbeitnehmer nicht länger als 2 Stunden täglich tätig sind und diese Arbeitnehmer
die restliche Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt sind, die
allen Anforderungen entsprechen.
Die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindungen ins Freie dürfen bei Kassenschaltern,
Meisterkojen und Portierlogen innerhalb von Räumen auch
in den ihnen umgebenden Arbeitsräume führen, wenn diese alle sonstigen
Anforderungen erfüllen.
Welche Anforderungen sind an Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
gestellt?
Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer müssen ausreichend stabil, widerstandsfähig
sowie leicht und gefahrlos zu betätigen sein. Direkte Sonneneinstrahlung
auf ArbeitnehmerInnen und störende Hitze oder Kälte
muss vermieden werden.
Sie dürfen weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch im geöffneten
Zustand eine Gefahr für die ArbeitnehmerInnen darstellen. Öffenbare
Fenster und Lichtkuppeln müssen mit Öffnungsmechanismen ausgestattet
sein, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen
sind.
Lichtkuppeln und Glasdächer dürfen im Brandfall nicht tropfen und keine
toxischen Gase freisetzen, die ArbeitnehmerInnen gefährden können.
12 AK-Infoservice
Beleuchtung
Sind Arbeitsräume künstlich zu beleuchten?
Arbeitsräume sind künstlich zu beleuchten, außer die Nutzungsart des
Raumes steht dem entgegen (z. B. Fotolabor). Für die Allgemeinbeleuchtung
hat die Beleuchtungsstärke mindestens 100 Lux zu betragen.
Die Arbeitsplätze sind zusätzlich zu beleuchten, wenn es die jeweilige
Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz erfordern.
Worauf ist bei künstlicher Beleuchtung zu achten?
Arbeitsräume sind möglichst gleichmäßig und farbneutral künstlich zu
beleuchten. Die Leuchten sind so auszuwählen und anzuordnen, dass
große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische
Effekte sowie direkte und indirekte Blendung vermieden
werden.
Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich?
Neben der Allgemeinbeleuchtung und der arbeitsplatzbezogenen Beleuchtung
ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen, wenn die Arbeitsräume
und Fluchtwege nicht natürlich belichtet sind, die Fluchtwege
nicht ausreichend belichtet sind oder die Belichtung auf Grund der Lage
der Arbeitszeit nicht ausreicht (z. B. Nachtarbeit). Die Sicherheitsbeleuchtung
ist auch erforderlich, wenn bei Ausfall der Beleuchtung eine
besondere Gefahr entsteht (z. B. Bedienung gefährlicher Arbeitsmittel).
Die Sicherheitsbeleuchtung muss eine unabhängige Energieversorgung
haben und selbsttätig wirksam werden.
Anstatt der Sicherheitsbeleuchtung können selbst- oder nachleuchtende
Orientierungshilfen angebracht werden, wenn die Arbeitsstätte rasch
und gefahrlos verlassen werden kann. Solche Orientierungshilfen sind
nicht geeignet, wenn gefährliche Arbeitsmittel verwendet werden oder auf
Grund der Tätigkeiten Arbeitsmaterialien, Werkzeuge, Abfälle etc. auf den
Fußboden fallen und dadurch Stolpergefahr entsteht.
AK-Infoservice 13
Klima
In welchem Temperaturbereich muss die Raumtemperatur liegen?
Die Raumtemperatur muss
nn bei geringer körperlicher Belastung zwischen 19 und 25° C,
nn bei normaler körperlichen Belastung zwischen 18 und 24° C liegen und
nn bei hoher körperlichen Belastung mindestens 12° C betragen.
Diese Temperaturwerte gelten für die kalte Jahreszeit. Der Arbeitgeber
ist verpflichtet die Arbeitsräume zu beheizen. Die Heizung muss so erfolgen,
dass schon bei Arbeitsbeginn (z. B. auch am Montag nach einem
Wochenende) zumindest der untere Wert erreicht ist.
Während der Sommermonate hat der Arbeitgeber diese Temperaturwerte
möglichst zu erreichen (z. B. durch Vermeidung von direkter Sonneneinstrahlung
durch Jalousien). Es besteht aber keine gesetzliche
Verpflichtung zur Installation einer Klimaanlage. Bei Vorhandensein einer
Klimaanlage oder Lüftungsanlage darf die Raumtemperatur maximal 25°
Celsius betragen.
Welche Luftgeschwindigkeit ist maximal gestattet?
An ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen darf die Luftgeschwindigkeit
folgende Werte nicht überschreiten:
nn bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung maximal 0,10 m/s,
nn bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung maximal 0,20 m/s und
nn bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung maximal 0,35 m/s.
Hinweis
Die angegebenen Werte sind über einen Zeitraum von 200 Sekunden
zu messen.
In welchem Bereich muss die relative Luftfeuchtigkeit liegen?
Die relative Luftfeuchtigkeit ist nicht geregelt. Sie ist wesentlich abhängig
von der aktuellen Wetterlage, vom Verhältnis Raumgröße zur Zahl der
Personen im Arbeitsraum und von den Lüftungsverhältnissen.
Wenn Klimaanlagen zum Einsatz kommen, muss die relative Luftfeuchtigkeit
zwischen 40 und 70 Prozent betragen. Eine Ausnahme besteht nur,
14 AK-Infoservice
wenn produktionstechnische Gründe dem entgegenstehen (z. B. Chipfertigung
in Reinräumen). Klimaanlagen müssen regelmäßig kontrolliert,
gereinigt und gewartet werden. Einmal jährlich ist eine Prüfung vorgeschrieben.
Lüftung
Müssen Arbeitsräume natürlich belüftet werden?
Arbeitsräume müssen ausreichend mit frischer Luft versorgt werden. Die
Frischluft muss möglichst frei von Verunreinigungen sein. Die verbrauchte
Luft ist abzuführen.
Bei natürlicher Be- und Entlüftung müssen die Lüftungsöffnungen direkt
ins Freie führen. Der Lüftungsquerschnitt muss in Summe mindestens 2
Prozent der Bodenfläche des Raumes betragen. Bei Raumtiefen ab 10 m
muss außerdem eine Querlüftung vorhanden sein.
Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen, wenn sie zum Lüften offen
gehalten werden können und dadurch keine unangenehme Zugluft entsteht.
Bei eingeschoßigen Gebäuden mit mehr als 500 m2 sind Lüftungsaufsätze
am Dach vorzusehen.
Wann müssen Arbeitsräume mechanisch be- und entlüftet werden?
Wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, sind die Arbeitsräume mechanisch
zu be- und entlüften. Eine mechanische Be- und Entlüftung ist
jedenfalls erforderlich, wenn besondere Bedingungen vorliegen. Beispiele
dafür sind: Erhöhte Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Verwendung
gefährlicher Arbeitsstoffe oder unzumutbare Lärmbelästigung
bei natürlicher Lüftung (z. B. offene Fenster an stark befahrener Straße).
Welche Frischluftmenge ist bei mechanischer Be- und Entlüftung
erforderlich?
Für jede anwesende Person muss pro Stunde eine Frischluftmenge (Außenluftvolumen)
von mindestens
nn 35 m3 bei geringer körperlicher Belastung,
nn 50 m3 bei normaler körperlicher Belastung und
nn 70 m3 bei hoher körperlicher Belastung zugeführt werden.
AK-Infoservice 15
Wenn erschwerende Bedingungen vorliegen, sind die angegebenen Werte
um mindestens ein Drittel zu erhöhen (z. B. bei erhöhter Wärme-, Rauchoder
Dampfeinwirkung).
Was ist bei mechanischer Be- und Entlüftung sonst noch zu beachten?
Die Zuluft muss möglichst frisch und frei von Verunreinigungen und
üblen Gerüchen sein. Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu wärmen oder zu
kühlen. Die Zuluftführung darf keine schädliche Zugluft verursachen.
Mechanische Be- und Entlüftungsanlagen haben jederzeit funktionsfähig
zu sein. Wenn bei etwaiger Funktionsstörung Arbeitnehmer gefährdet
werden können, muss die Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt
werden. Außerdem müssen sie regelmäßig kontrolliert, gereinigt und gewartet
werden. Einmal jährlich ist eine Prüfung vorgeschrieben.
Regelmäßige Prüfungen
Sind elektrische Anlagen zu prüfen?
Elektrische Anlagen müssen alle fünf Jahre überprüft werden. In Büround
Handelsbetrieben verlängert sich der Prüfintervall auf alle 10 Jahre.
Darüber hinaus sind elektrische Anlagen in sicherem Zustand zu halten.
Werden Mängel festgestellt, sind sie unverzüglich zu beheben. Für die
Errichtung und den Betrieb sind die geltenden ÖVE-Vorschriften anzuwenden.
Welche Einrichtungen sind noch regelmäßig zu prüfen?
Eine jährliche Prüfung ist bei Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,
Alarmeinrichtungen
(z. B. Warnung vor Grenzwertüberschreitungen
bei Verwendung gesundheitsschädigender Arbeitsstoffe), Klima- und
Lüftungsanlagen sowie Brandmeldeanlagen vorgeschrieben. Alle zwei
Jahre sind Löschgeräte und stationäre Löschanlagen auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu prüfen.
Die Prüfungen sind auch nach größeren Instandsetzungen, Änderungen
und bei begründetem Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand vorgeschrieben.
Die einwandfreie Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
ist monatlich zu kontrollieren.
16 AK-Infoservice
Die Prüfungen dürfen nur durch befugte Gewerbetreibende, akkreditierte
Überwachungsstellen, Ziviltechniker, technische Büros oder qualifizierte
Betriebsangehörige (z. B. Betriebselektriker) vorgenommen werden. Abweichend
kann die Funktionskontrolle der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
auch durch Augenschein durch eine geeignete unterwiesene
Person durchgeführt werden.
Über die Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen. Sie sind mindestens
drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
Darüber hinaus bestehen Prüfpflichten für Rolltore, Aufzüge, bestimmte
Arbeitsmittel wie Hebezeuge und persönliche Schutzausrüstungen.
Hinweis
Aus anderen Rechtsvorschriften können sich weitere Prüfpflichten
(z. B. Schankanlagen, Dampfkessel) ergeben.
AK-Infoservice 17
Sanitäre Vorkehrungen und
Sozialeinrichtungen
Trink- und Waschwasser
Muss Trink- und Waschwasser zur Verfügung gestellt werden?
In jeder Arbeitsstätte müssen Entnahmestellen für Trinkwasser (z. B. Wasserleitung,
Waschtisch) vorhanden sein. Das Trinkwasser muss kühl und
hygienisch einwandfrei sein. Aus hygienischen Gründen sind ebenfalls
auch Trinkgefäße zur Verfügung zu stellen.
Wenn erschwerende Arbeitsbedingungen vorliegen (z. B. größere Hitze-
oder Kälteeinwirkung), bei denen der menschliche Organismus mehr
Flüssigkeit benötigt, hat das Arbeitsinspektorat zusätzlich die Bereitstellung
alkoholfreier Getränke vorzuschreiben.
Weiters ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser
zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
Die Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Waschwasser
sind zu kennzeichnen.
Waschplätze, Waschräume, Duschen
Wie viele ArbeitnehmerInnen müssen sich einen Waschplatz teilen?
Für jeweils höchstens fünf ArbeitnehmerInnen, die gleichzeitig ihre Arbeit
beenden, ist mindestens ein Waschplatz einzurichten.
Wann sind Duschen zur Verfügung zu stellen?
Duschen sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Arbeitsbedingungen
eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts
erforderlich machen. Demnach sind Duschen insbesondere bei
starker Verschmutzung, starker Staubeinwirkung, hoher körperlicher
Belastung, Hitzeeinwirkung oder beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen
mit Hautkontakt vorzusehen.
Wie viele ArbeitnehmerInnen müssen sich eine Dusche teilen?
Wenn Duschen zur Verfügung zu stellen sind, muss für jeweils höchstens
fünf ArbeitnehmerInnen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens
eine Dusche vorhanden sein.
18 AK-Infoservice
Wann müssen Waschräume zur Verfügung stehen?
Zur Unterbringung der Waschplätze sind Waschräume erforderlich, wenn
in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 ArbeitnehmerInnen
anwesend sind. Ebenso sind Waschräume erforderlich, wenn Duschen
vorzusehen sind.
Müssen Waschräume für weibliche und männliche ArbeitnehmerInnen
getrennt sein?
Nach Geschlechtern getrennte Waschräume sind einzurichten, wenn
mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen und mindestens fünf
männliche Arbeitnehmer gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen
sind.
Welche Ausstattung brauchen Waschräume?
Die Waschräume, Waschplätze und Duschen sind ausreichend zu bemessen,
um sich entsprechend den hygienischen Erfordernissen reinigen
zu können. Sie müssen den üblichen sanitären Anforderungen
entsprechen, im hygienischen Zustand gehalten und erforderlichenfalls
regelmäßig und wirksam desinfiziert werden. Fußroste aus Holz dürfen
nicht verwendet werden.
Als Mindestausstattung ist vorzusehen: Fließendes warmes Wasser, geeignete
Mittel zur Körperreinigung und Einweghandtücher oder Händetrockner,
sofern nicht jedem ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt
wird.
Die Raumtemperatur in Waschräumen hat in Waschräumen ohne Duschen
mindestens 21° C und in Waschräumen mit Duschen mindestens
24° C zu betragen. Die Waschräume mit Duschen und Umkleideräume
müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
Toiletten
Wie viele ArbeitnehmerInnen müssen sich eine Toilette teilen?
In der Nähe der Arbeitsplätze muss die Benützung von mindestens einer
Toilette gewährleistet sein. Die ArbeitnehmerInnen haben ein Recht
auf die Benützung der Toilette.
AK-Infoservice 19
Beispielsweise ist es einer „Alleinverkäuferin“ gestattet, das Geschäftslokal
kurzfristig zu versperren, um das WC zu benützen.
Den ArbeitnehmerInnen sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung
zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 ArbeitnehmerInnen
mindestens eine verschließbare Toilettenzelle zur Verfügung steht. Bei
Toilettenanlagen für Männer können bis zur Hälfte der erforderlichen Anzahl
der Toilettenzellen durch Pissstände ersetzt werden.
Dürfen Kunden die Toiletten der ArbeitnehmerInnen benutzen?
Toiletten für betriebsfremde Personen wie Kunden oder Patienten dürfen
nicht in die Anzahl der für ArbeitnehmerInnen erforderlichen Toiletten eingerechnet
werden. Darüber hinaus ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde
Personen die für die ArbeitnehmerInnen vorgesehenen Toiletten nicht
benützen können (z. B. durch versperrbare Toiletten oder extra gekennzeichnete
Kunden-WCs).
Müssen Toiletten für weibliche und männliche ArbeitnehmerInnen
getrennt sein?
Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens
fünf weibliche Arbeitnehmerinnen und mindestens fünf männliche
Arbeitnehmer anwesend sind.
Dürfen Toiletten unmittelbar an Arbeitsräume angrenzen?
Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, Aufenthalts- und
Bereitschaftsräumen oder Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung
stehen. Von diesen Räumen müssen die Toiletten durch Vorräume
getrennt sein. Die Vorräume müssen natürlich oder mechanisch direkt ins
Freie ausreichend lüftbar sein.
Welche Ausstattung ist für Toiletten erforderlich?
In unmittelbarer Nähe der Toiletten (z. B. im Vorraum) muss eine Waschgelegenheit
vorhanden sein. Die Toiletten haben den üblichen sanitären
Anforderungen zu entsprechen und müssen in hygienischem Zustand
gehalten werden (regelmäßige Reinigung). Sie sind mit Wasserspülung
oder einer gleichwertigen Einrichtung und mit Toilettenpapier auszustatten.
Bei Benützung der Toiletten darf keine Erkältungsgefahr bestehen.
Sie sind gegebenenfalls zu beheizen. Eine Beleuchtung ist vorzusehen.
Die Toilettenzellen müssen von innen verschließbar sein.
20 AK-Infoservice
Garderobenkästen
Genügt ein Garderobenständer für mehrere ArbeitnehmerInnen?
Grundsätzlich ist jedem Arbeitnehmer ein Garderobenkasten zur Verfügung
zu stellen. Dieser muss ausreichend groß, luftig und versperrbar
sein. Die Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände müssen gegen
Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch,
Dämpfe oder Gerüche geschützt sein.
Wenn die Arbeitskleidung stark verschmutzt oder die Schutzkleidung mit
giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen, Ekel erregenden, infektiösen oder
biologischen Arbeitsstoffen in Berührung kommt, muss die Aufbewahrung
der Straßenkleidung von der Arbeits- oder Schutzkleidung getrennt
sein. In diesen Fällen ist jedem Arbeitnehmer entweder ein zweiter
versperrbarer Garderobenkasten oder ein größerer Garderobenkasten mit
Trennwand zur Verfügung zu stellen.
Gibt es Ausnahmen?
Kein eigener Garderobenkasten ist erforderlich, wenn Arbeitnehmer ausschließlich
mit büroähnlichen Tätigkeiten oder im Verkauf beschäftigt
werden und keine besondere Schutzkleidung oder Arbeitskleidung (z. B.
einheitliche „Uniform“) getragen wird.
In Büros und im Handel muss aber für die Straßenkleidung eine andere
versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung stehen, in der
sie gegen Diebstahl gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub,
Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist (z. B. gemeinsame versperrbare
Garderobe für mehrere ArbeitnehmerInnen). Darüber hinaus muss
jedem Arbeitnehmer eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der
sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung stehen (z. B. versperrbare
Schreibtischlade oder Mini-Safe für Handtasche, Schlüsseln
und Wertgegenstände).
AK-Infoservice 21
Umkleideräume
Wann sind Umkleideräume zur Verfügung zu stellen?
Umkleideräume müssen vorhanden sein, wenn
nn Duschen zur Verfügung zu stellen sind, oder
nn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf ArbeitnehmerInnen
beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil
sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen.
Auch in Arbeitsstätten mit bis zu zwölf ArbeitnehmerInnen sind Umkleideräume
vorzusehen, wenn das Umkleiden in anderen Räumen aus
sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist und sie bei ihrer
Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen.
Müssen Umkleideräume für weibliche und männliche
ArbeitnehmerInnen getrennt sein?
Nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume sind einzurichten, wenn
mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen und mindestens fünf
männliche Arbeitnehmer gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen
sind.
Welche Ausstattung ist für Umkleideräume erforderlich?
Umkleideräume sind so zu bemessen, dass für jeden gleichzeitig auf den
Umkleideraum angewiesenen Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von
mindestens 0,6 m2 zur Verfügung steht.
In Umkleideräumen müssen in ausreichender Zahl Sitzgelegenheiten
und Garderobekästen vorhanden sein. Die Raumtemperatur hat mindestens
21° C zu betragen. Sollte die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der
Arbeit nass oder feucht werden, muss für deren Trocknung gesorgt sein.
Das Trocknen im Umkleideraum ist verboten. Erforderlichenfalls sind eigene
gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
22 AK-Infoservice
Aufenthaltsräume
Wann sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen?
Aufenthaltsräume (Pausenräume) sind einzurichten, wenn in der Arbeitsstätte
regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf ArbeitnehmerInnen anwesend
sind und sie nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an
auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen tätig sind.
Unabhängig von der Beschäftigtenzahl sind Aufenthaltsräume (Pausenräume)
einzurichten, wenn ArbeitnehmerInnen mehr als zwei Stunden
am Tag im Freien tätig sind (z. B. am Betriebsgelände).
Ebenso unabhängig von der Beschäftigtenzahl sind Aufenthaltsräume
(Pausenräume) erforderlich, wenn ArbeitnehmerInnen in Arbeitsräumen
beschäftigt sind, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur
Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen
geeignet sind (z. B. wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch
Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Stäube, Hitze, Kälte,
Nässe oder durch Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe).
Welche Ausstattung ist für Aufenthaltsräume erforderlich?
Aufenthaltsräume (Pausenräume) sind so zu bemessen, dass für jeden
gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Arbeitnehmer ein freier Luftraum
von mindestens 3,5 m3 und eine freie Bodenfläche von mindestens
1 m2 zur Verfügung stehen. Die Raumhöhe hat mindestens 2,5 m
und die Raumtemperatur mindestens 21° C zu betragen.
In Aufenthaltsräumen müssen ausreichend große Tische und genügend
Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne vorhanden sein, um Mahlzeiten
einnehmen zu können.
Weiters sind in Aufenthaltsräumen geeignete Einrichtungen zum Wärmen
und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur
Verfügung zu stellen.
In Aufenthaltsräumen darf es zu keiner Beeinträchtigung oder unzumutbaren
Belästigungen durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz,
Stäube, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe kommen.
AK-Infoservice 23
Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung ins Freie müssen vorhanden
sein, wenn die Arbeitnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen
ohne natürliche Belichtung beschäftigt werden.
In Aufenthaltsräumen darf nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet
werden. Vor dem Betreten der Aufenthaltsräume muss nasse
oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung an geeigneten Stellen
abgelegt werden können.
Koch- und Kühleinrichtungen
Sind Kocheinrichtungen zur Verfügung zu stellen?
In Aufenthaltsräumen oder, wenn solche nicht einzurichten sind, an sonstigen
geeigneten Plätzen müssen Einrichtungen zum Wärmen der Speisen
und Getränke zur Verfügung stehen. Als Wärmeeinrichtungen kommen
Herdplatten, Heißluftöfen oder Mikrowellengeräte in Betracht.
Sind Kühleinrichtungen zur Verfügung zu stellen?
Um mitgebrachte Speisen und Getränke ausreichend kühlen zu können
und den veränderten Ernährungsgewohnheiten, vor allem im Zusammenhang
mit den am Markt angebotenen Tiefkühlprodukten Rechnung zu tragen,
müssen in Aufenthaltsräumen oder, wenn solche nicht einzurichten
sind, an sonstigen geeigneten Plätzen Einrichtungen zum Kühlen (Kühlschrank)
der Speisen und Getränke zur Verfügung stehen.
Bereitschaftsräume
Wann sind Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen?
Bereitschaftsräume sind für jene ArbeitnehmerInnen einzurichten, in deren
Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft
fallen, der Aufenthalt im Aufenthaltsraum oder einem
anderen geeigneten Raum nicht erlaubt ist und aus Sicherheits- oder
Gesundheitsgründen Bereitschaftsräume erforderlich sind.
Welche Ausstattung ist für Bereitschaftsräume erforderlich?
Die Bereitschaftsräume müssen den gleichen Anforderungen entsprechen
wie jenen für Aufenthaltsräume. Zusätzlich ist jede/m Arbeitneh24
AK-Infoservice
merIn, der/die während der Nacht Bereitschaft hat, eine geeignete Liege
zur Erholung zur Verfügung zu stellen.
Wohnräume
Welche Mindestanforderungen müssen Wohnräume erfüllen?
Nach den ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften besteht keine Verpflichtung
des Arbeitgebers Wohnräume zur Verfügung zu stellen. In einigen
Wirtschaftsbereichen wie beispielsweise im Hotel- und Gastgewerbe, Eisenbahnwesen,
Bäckereien werden den ArbeitnehmerInnen in Verbindung
mit ihrer Beschäftigung Wohnmöglichkeiten geboten. Diese Wohnräume
bzw. Nächtigungsmöglichkeiten müssen aber nach der Arbeitsstättenverordnung
folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Die Wohnräume müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben
sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein. Die Raumhöhe hat
mindestens 2,5 m und der freie Luftraum (also abzüglich der Einbauten)
muss pro ArbeitnehmerIn mindestens 10 m3 betragen.
Die Wohnräume müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen
Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne
pro ArbeitnehmerIn ausgestattet sein. Für jede/n ArbeitnehmerIn muss
ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen.
Etagenbetten sind nicht zulässig. Die Schlafräume müssen extra
versperrbar, nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte
Zugänge haben.
Die Ausstattung der Wohnräume hat mindestens zu umfassen: Die
Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen
und Getränken, Duschen, Waschgelegenheiten, Toiletten, Mittel für
die Erste Hilfe und Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung. Wenn
Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Wohnräumen untergebracht
sind, gilt in den gemeinsamen Räumlichkeiten Rauchverbot.
AK-Infoservice 25
Erste Hilfe
Müssen auch in kleinen Arbeitsstätten Erste-Hilfe-Kästen verfügbar
sein?
Es sind ausreichend Mittel für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und
Umfang der Erste-Hilfe-Kästen ergibt sich aus der Beschäftigtenzahl sowie
den Arbeitsbedingungen insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsvorgänge,
die verwendeten Arbeitsmitteln oder Arbeitsstoffe und die möglichen
Verletzungsgefahren.
Welche Anforderungen bestehen an Erste-Hilfe-Kästen?
Die Erste-Hilfe-Kästen müssen staubdicht schließende Behälter sein,
um die Mittel zur Ersten-Hilfe-Leistung in einem hygienisch einwandfreiem,
jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufbewahren zu können. Ausführung,
Werkstoff und Inhalt der Erste-Hilfe-Kästen müssen der ÖNORM
Z 1020 entsprechen oder gleichwertig sein.
Die Erste-Hilfe-Kästen müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet
sein. In ihrer unmittelbarer Nähe muss vorhanden sein: Eine ausführliche
Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung, die Namen der Erst-Helfer und die
Notrufnummer der Rettung, einer internen Unfallmeldestelle, Krankentransportmittel,
Ärzte oder Krankenhäuser.
In der Arbeitsstätte oder in ihrer Nähe muss ein im Notfall leicht erreichbares
funktionsfähiges Telefon vorhanden sein. Wenn besondere Unfallgefahr
besteht, sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten bereitzustellen
(z. B. Krankentrage). Die Aufbewahrungsorte der Krankentrage
müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.
Wie viele Erst-HelferInnen sind auszubilden?
Die Zahl der Erst-HelferInnen ergibt sich aus der Beschäftigtenzahl:
nn Ab fünf bis 19 ArbeitnehmerInnen muss mindestens eine Person,
nn bei 20 bis 29 ArbeitnehmerInnen mindestens zwei Personen, und
nn für je weitere 10 ArbeitnehmerInnen muss eine zusätzliche Person
in Erster Hilfe ausgebildet sein.
In Büros und in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros
vergleichbar sind, gilt abweichend:
nn Ab fünf bis 29 ArbeitnehmerInnen muss mindestens eine Person,
nn bei 30 bis 49 ArbeitnehmerInnen mindestens zwei Personen, und
26 AK-Infoservice
nn für je weitere 20 ArbeitnehmerInnen muss eine zusätzliche Person in
Erster Hilfe ausgebildet sein.
Muss die Mindestanzahl der Erst-HelferInnen auch während der
Urlaubszeit eingehalten werden?
Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während
der gesamten betriebsüblichen Arbeitszeit die gesetzliche Mindestanzahl
an Erst-HelferInnen im Verhältnis zur Gesamtzahl der anwesenden
ArbeitnehmerInnen anwesend ist, was insbesondere bei Schicht- oder
Nachtarbeit, saisonalen Beschäftigungsschwankungen und Urlaubszeiten
zu beachten ist. Aus diesen Gründen empfiehlt sich, mehr ArbeitnehmerInnen
als die vorgesehene Mindestanzahl in Erster Hilfe auszubilden.
Welche Erste-Hilfe-Kurse werden anerkannt?
Die Ausbildung zum/zur Erst-HelferIn hat mindestens 16 Stunden zu umfassen.
Sie hat nach den Lehrplänen des Österreichischen Roten Kreuzes
zu erfolgen. Andere gleichwertige Ausbildungen werden anerkannt, wie
beispielsweise des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer
oder der Grundlehrgang für Zivildienstleistende.
In welchem Zeitabstand muss die Erste-Hilfe-Ausbildung aufgefrischt
werden?
Nach spätestens zehn Jahren ist die 16-stündige Ausbildung zu wiederholen.
In Zeitabständen von höchstens fünf Jahren sind Erste-HilfeÜbungen
abzuhalten. Allfällige neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der
Ersten-Hilfe-Leistung sind zu berücksichtigen.
Sanitätsräume
Wann sind Sanitätsräume zur Verfügung zu stellen?
Wenn regelmäßig mehr als 250 ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden,
sind Sanitätsräume einzurichten.
Werden regelmäßig mehr als 100 ArbeitnehmerInnen beschäftigt und
herrschen besondere Unfallgefahren bei Arbeitsvorgängen, Arbeitsverfahren
oder bei den verwendeten Arbeitsstoffen bzw. Arbeitsmitteln für
die ArbeitnehmerInnen vor, sind gleichfalls Sanitätsräume einzurichten.
AK-Infoservice 27
Welche Ausstattung ist für Sanitätsräume erforderlich?
Die Sanitätsräume sind grundsätzlich so zu gestalten, dass bei Unfällen
oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet und eine ärztliche
Erstversorgung durchgeführt werden kann. Sie sind mit einem Telefon,
einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und
Warmwasser auszustatten. Die Raumtemperatur muss mindestens 21° C
betragen. In der Nähe muss sich eine Toilette befinden. Ihre Benützbarkeit
darf durch andere Nutzungen (z. B. Lagerung) nicht beeinträchtigt
sein.
Die Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen
Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können.
Sanitätsräume sind zu kennzeichnen und sie sollen nach Möglichkeit im
Erdgeschoß liegen. Zufahrtswege für die Rettungskräfte sind einzurichten,
falls sie für den raschen Abtransport verletzter ArbeitnehmerInnen
erforderlich sind.
Sicherung der Flucht
Verkehrswege
Was ist ein Verkehrsweg?
Verkehrswege sind alle Wege in einer Arbeitsstätte, die während des regulären
Betriebsablaufes oder zum Verlassen der Arbeitsstätte von ArbeitnehmerInnen
begangen oder befahren werden.
Wie müssen Verkehrswege beschaffen sein?
Die Verkehrswege müssen ausreichend tragfähig, sicher befestigt und bei
jeder Witterung gefahrlos benutzbar sein.
Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr müssen mindestens 1,0 m breit
sein. Bei Verkehrswegen mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr ist die maximale
Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beiderseits mindestens
je 0,5 m erforderlich.
28 AK-Infoservice
Die Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen
Betriebseinrichtungen müssen eine Breite von mindestens 0,6 m
aufweisen.
Verkehrswege müssen eine Durchgangshöhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
Die Beleuchtung muss eine Beleuchtungsstärke von mindestens
30 Lux erreichen.
Wenn die Bodenfläche in Räumen mehr als 1000 m2 aufweist, sind die
Verkehrswege extra zu kennzeichnen (Bodenmarkierungen).
Ausgänge
Was sind Ausgänge?
Ausgänge sind alle Durchgänge, Durchfahrten, Türen und Tore im Verlauf
und am Ende von Verkehrswegen.
Worauf muss bei Ausgängen geachtet werden?
Die nutzbare Mindestbreite der Ausgänge, die nicht als Notausgänge
benutzt werden, muss betragen:
nn bei Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr mindestens 0,8 m und
nn bei Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr die maximale
Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beiderseits mindestens
je 0,5 m.
Wenn Ausgänge überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind,
muss daneben ein eigener gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr
vorgesehen werden. Alternativ kann ein mindestens 0,8 m
breiter Abschnitt mit einem Geländer vorgesehen werden.
Hinweis:
Alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen und alle Endausgänge
am Ende der Fluchtwege müssen zusätzlich die Anforderungen an
Notausgänge erfüllen.
AK-Infoservice 29
Fluchtbereiche
Wann sind gesicherte Fluchtbereiche erforderlich?
Von jedem Punkt der Arbeitsstätte muss nach höchstens 40 m ein gesicherter
Fluchtbereich erreichbar sein. Gesicherte Fluchtbereiche können
Gänge, Stiegenhäuser oder Foyers sein.
Welche Anforderungen sind an gesicherte Fluchtbereiche gestellt?
In gesicherten Fluchtbereichen darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
Die Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen hochbrandhemmend
ausgeführt sein. Die Oberflächenbeläge der Wände und Decken
müssen mindestens aus schwer brennbaren und schwach qualmenden
Materialien bestehen. Im Brandfall muss das Verquelmen durch geeignete
Maßnahmen wie Rauchabzugsöffnungen verhindert werden.
Türen, die aus oder in den gesicherten Fluchtbereich führen, müssen mindestens
brandhemmend und selbstschließend sein. Zu angrenzenden
Räumen mit geringer Brandlast genügen rauchdicht und selbstschließend
ausgeführte Türen.
Fluchtwege
Was sind Fluchtwege?
Fluchtwege sind alle Verkehrswege, die zum sicheren Verlassen der
Arbeitsstätte im Gefahrenfall vorgesehen sind.
Wie groß muss die Mindestbreite auf Fluchtwegen sein?
Die Mindestbreite richtet sich nach der Personenzahl, die die Arbeitsstätte
im Gefahrenfall sicher verlassen muss. In die Personenzahl sind
neben den beschäftigten ArbeitnehmerInnen auch Kunden bzw. Gäste
einzurechnen. Die Mindestbreite beträgt:
nn für höchstens 20 Personen mindestens 1 m,
nn ab 21 bis höchstens 120 Personen mindestens 1,2 m und
nn für je weitere 10 Personen erhöht sich die Mindestbreite um 0,1 m.
Die Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder über die erforderliche nutzbare
Mindestbreite eingeengt werden. Sie müssen jederzeit ungehindert
benützbar sein und dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die
leicht verschoben oder umgestoßen werden können.
30 AK-Infoservice
Sind gewendelte Stiegen als Fluchtwege erlaubt?
Fluchtwege dürfen nur über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen,
wenn die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm über die erforderliche
Mindestbreite (also 1 m bzw. 1,2 m) beträgt oder nicht mehr als 60
Personen darauf angewiesen sind.
Als Fluchtwege nicht erlaubt sind Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige.
Welche Anforderungen sind an Fluchtwege noch gestellt?
Die Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als
solche erkennbar sein. Ansonsten sind sie zu kennzeichnen. Sie dürfen
nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Arbeitsstoffe vorhanden
sind oder nicht atembare Gase austreten können.
Notausgänge
Was sind Notausgänge?
Notausgänge sind alle Ausgänge im Verlauf und am Ende der Fluchtwege.
Wie groß muss die Mindestbreite von Notausgängen sein?
Die Mindestbreite von Notausgängen richtet sich nach der Personenzahl,
die darauf angewiesen ist. Die Mindestbreite beträgt:
nn für höchstens 20 Personen mindestens 0,8 m,
nn für höchstens 40 Personen mindestens 0,9 m,
nn für höchstens 60 Personen mindestens 1,0 m,
nn für höchstens 120 Personen mindestens 1,2 m und
nn für je weitere 10 Personen erhöht sich die Mindestbreite um 0,1 m.
Welche Anforderungen sind an Notausgänge gestellt?
Die Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als
solche erkennbar sein. Ansonsten sind sie zu kennzeichnen.
Die Notausgänge müssen leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen
über die gesamte erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet
werden können. Sie müssen jederzeit ungehindert benützbar sein und
dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht verschoben
oder umgestoßen werden können. Sind mehr als 15 Personen auf einen
Notausgang angewiesen, muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen
lassen.
AK-Infoservice 31
Sind automatische Türen als Notausgänge erlaubt?
Automatische Türen sind als Notausgänge nur erlaubt, wenn sie sich in
jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder bei
Stromausfall bzw. Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet
bleiben. Sind nicht mehr als 15 Personen auf den Notausgang angewiesen,
muss sich die automatische Türe händisch leicht öffnen lassen.
Lagerungen
Worauf ist bei Lagerungen zu achten?
Grundsätzlich sind Lagerungen so vorzunehmen, dass ArbeitnehmerInnen
durch Lagergut nicht gefährdet werden. Dabei ist zu achten auf:
nn die Stabilität und Eignung der Unterlage,
nn die Standfestigkeit der Lagerung und der dafür verwendeten Einrichtungen,
nn die Beschaffenheit der Gebinde und Verpackungen,
nn den Böschungswinkel von Schüttgütern,
nn den Abstand der Lagerungen zueinander, zu Bauteilen und zu Arbeitsmitteln
und
nn mögliche äußere Einwirkungen.
Die zulässige Belastung von Einrichtungen wie Regalen, Galerien, Zwischenböden,
Behälter, Paletten und die zulässige Füllhöhe von Behältern
muss durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift angegeben
sein. Gleiches gilt für die zulässige Belastung von Böden, unter denen
sich Räume befinden.
32 AK-Infoservice
Löschhilfen
Müssen Löschhilfen zur Verfügung stehen?
Geeignete Löschhilfen müssen in ausreichender Anzahl bereitgestellt
sein. Als Löschhilfen sind möglich: Löschwasser, Löschdecken, Löschsand,
Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher.
Die Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, leicht erreichbar und
erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sein. Die Löschhilfen oder
deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein. Löschgeräte und
stationäre Löschanlagen sind alle zwei Jahre auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu prüfen.
Worauf ist bei der Auswahl geeigneter Löschhilfen zu achten?
Bei der Auswahl geeigneter Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere
zu berücksichtigen:
nn die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
nn das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
nn die vorhandene Brandlast,
nn die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
nn die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
Die Behörde hat besondere Brandschutzeinrichtungen wie Brandmeldeanlagen
oder stationäre Löschanlagen vorzuschreiben, wenn
dies auf Grund besonderer Verhältnisse für den wirksamen Schutz der ArbeitnehmerInnen
erforderlich ist. Diese besonderen Brandschutzeinrichtungen
dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete
Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
Welche Löschhilfen sind nicht erlaubt?
Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel ist verboten. In kleinen, engen oder
schlecht lüftbaren Räumen sind Halogenkohlenwasserstoffe und tragbare
Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel nicht gestattet.
In tief gelegenen Räumen sind Kohlendioxidlöschanlagen verboten.
Halogenkohlenwasserstoffe sind Löschmittel und Kohlendioxidlöschanlagen
sind nur dann erlaubt, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechend
geringe Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit
des Löschmittels sichergestellt ist, dass die Sicherheit und Gesundheit
von ArbeitnehmerInnen auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
AK-Infoservice 33
Zentral-Arbeitsinspektorat
Zuständigkeit: Oberste Leitung und zusammenfassende
Behandlung der Angelegenheiten
der Arbeitsinspektion
Telefon: 711 00/64 14; Telefax: 711 00/21 90
1040 Wien, Favoritenstraße 7
Arbeitsinspektorat für den 1. Aufsichtsbezirk
Zuständigkeit: 1., 2., 3. und 20. Wiener Gemeindebezirk
Telefon: 714 04 50–52 Serie
Telefax: 714 04 50/469
1010 Wien, Fichtegasse 11
post.ai1@arbeitsinspektion.gv.at
Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk
Zuständigkeit: 4., 5., 6., 10. und 11. Wiener
Gemeindebezirk
Telefon: 212 77 95–97 Serie
Telefax: 212 77 95/40
1020 Wien, Trunnerstraße 5
post.ai2@arbeitsinspektion.gv.at
Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk
Zuständigkeit: 8., 9., 16., 17., 18. und 19.
Wiener Gemeindebezirk
Telefon: 714 04 56–58 Serie
Telefax: 714 04 56/477
1010 Wien, Fichtegasse 11
post.ai3@arbeitsinspektion.gv.at
Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk
Zuständigkeit: 7., 12., 13., 14. und 15. Wiener
Gemeindebezirk
Telefon: 214 95 25–27 Serie
Telefax: 214 95 25/20
1020 Wien, Leopoldsgasse 4
post.ai4@arbeitsinspektion.gv.at
Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk
Zuständigkeit: 23. Wiener Gemeindebezirk; die
Verwaltungsbezirke Bruck an der Leitha, Mödling
und Tulln; das südlich der Donau gelegene Gebiet
des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung.
Telefon: 505 17 95; Telefax: 505 17 95/22
1040 Wien, Belvederegasse 32
post.ai5@arbeitsinspektion.gv.at
Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk
Zuständigkeit: 21. und 22. Wiener Gemeindebezirk;
die Verwaltungsbezirke Gänserndorf,
Hollabrunn, Korneuburg und Mistelbach; das
nördlich der Donau gelegene Gebiet des Verwaltungsbezirks
Wien-Umgebung.
Telefon: 714 04 62–64 Serie
Telefax: 714 04 62/475
1010 Wien, Fichtegasse 11
post.ai6@arbeitsinspektion.gv.at
Rat und Hilfe
Arbeitsinspektionen
34 AK-Infoservice
Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten
Zuständigkeit: Bau-, Erd- und Wasserbauarbeiten
im Bereich der Aufsichtsbezirke 1 bis 6
einschließlich aller mit diesen Arbeiten verbundenen
baugewerblichen Arbeiten, Baunebenund
Bauhilfsarbeiten, sofern diese außerhalb der
festen Betriebsstätte der die Arbeiten durchführenden
Gewerbetreibenden ausgeführt werden.
Telefon: 714 04 65–67 Serien
Telefax: 714 04 65/468
1010 Wien, Fichtegasse 11
post.aibau@arbeitsinspektion.gv.at
Arbeitsinspektorat für den 7. Aufsichtsbezirk
Zuständigkeit: die Stadt Wr. Neustadt; die Verwaltungsbezirke
Baden, Neunkirchen und Wr. Neustadt
Telefon: (0 26 22) 2 31 72
Telefax: (0 26 22) 2 31 72/14
2700 Wr. Neustadt, Engelbrechtgasse 8
post.ai7@arbeitsinspektion.gv.at
Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk
Zuständigkeit: die Städte St. Pölten und Waidhofen
a. d. Ybbs, die Verwaltungsbezirke Amstetten,
Lilienfeld, Melk, St. Pölten und Scheibbs
Telefon: (0 27 42) 36 32 25
Telefax: (0 27 42) 36 32 25/411
3100 St. Pölten, Daniel-Gran-Straße 10
post.ai8@arbeitsinspektion.gv.at
Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk
Zuständigkeit: die Städte Linz und Steyr; die
politischen Bezirke Freistadt, Linz-Land, Perg,
Rohrbach, Steyr-Land und Urfahr-Umgebung
Telefon: (0 7 32) 60 38 80
Telefax: (07 32) 60 38 90
4021 Linz, Postfach 734, Pillweinstraße 23
post.ai9@arbeitsinspektion.gv.at
Arbeitsinspektorat für den 10. Aufsichtsbezirk
Zuständigkeit: das Land Salzburg
Telefon: (06 62) 88 66 86-0
Telefax: (06 62) 88 66 86/428
5020 Salzburg, Postfach 49, Auerspergstraße 69
post.ai10@arbeitsinspektion.gv.at
Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk
Zuständigkeit: die Stadt Graz; die politischen
Bezirke Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld,
Graz-Umgebung, Hartberg, Leibnitz,
Radkersburg, Voitsberg und Weiz
Telefon: (03 16) 48 20 40
Telefax: (03 16) 48 20 40/77
8041 Graz, Liebenauer Hauptstraße 2–6
post.ai11@arbeitsinspektion.gv.at
Arbeitsinspektorat für den 12. Aufsichtsbezirk
Zuständigkeit: die politischen Bezirke Bruck a.
d. Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen,
Mürzzuschlag und Murau
Telefon: (0 38 42) 4 22 65, 4 32 12
Telefax: (0 38 42) 4 33 66
8700 Leoben, Erzherzog-Johann-Straße 6–8
post.ai12@arbeitsinspektion.gv.at
Arbeitsinspektorat für den 13. Aufsichtsbezirk
Zuständigkeit: das Land Kärnten
Telefon: (04 63) 5 65 06
Telefax: (04 63) 5 65 06/300
9020 Klagenfurt, Burggasse 12
post.ai13@arbeitsinspektion.gv.at
Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk
Zuständigkeit: das Land Tirol
Telefon: (05 12) 2 49 04
Telefax: (05 12) 2 49 04/76
6020 Innsbruck, Arzler Straße 43 a
Telefon: (0 48 52) 6 28 39
post.ai14@arbeitsinspektion.gv.at
AK-Infoservice 35
Arbeitsinspektorat für den 15. Aufsichtsbezirk
Zuständigkeit: das Land Vorarlberg
Telefon: (0 55 74) 7 86 01-0
Telefax: (0 55 74) 7 86 01/7
6900 Bregenz, Rheinstraße 57
post.ai15@arbeitsinspektion.gv.at
Arbeitsinspektorat für den 16. Aufsichtsbezirk
Zuständigkeit: das Land Burgenland
Telefon: (0 26 82) 6 45 06
Telefax: (0 26 82) 6 45 06/24
7000 Eisenstadt, Franz-Schubert-Platz 2
post.ai16@arbeitsinspektion.gv.at
Arbeitsinspektorat für den 17. Aufsichtsbezirk
Zuständigkeit: die Stadt Krems a. d. Donau; die
Verwaltungsbezirke Gmünd, Horn, Krems a. d.
Donau, Waidhofen a. d. Thaya und Zwettl
Telefon: (0 27 32) 8 31 56, 8 12 20
Telefax: (0 27 32) 7 69 26
3504 Krems-Stein, Donaulände 49
post.ai17@arbeitsinspektion.gv.at
Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk
Zuständigkeit: die politischen Bezirke Braunau
am Inn, Gmunden, Ried im Innkreis, Schärding
und Vöcklabruck
Telefon: (0 76 72) 7 27 69
Telefax: (0 76 72) 7 49 73
4840 Vöcklabruck, Ferdinand-Öttl-Straße 12
post.ai18@arbeitsinspektion.gv.at
Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk
Zuständigkeit: die Stadt Wels; die politischen
Bezirke Eferding, Grieskirchen, Kirchdorf a. d.
Krems und Wels Land
Telefon: (0 72 42) 6 86 47-0
Telefax: (0 72 42) 6 86 47/4
4600 Wels, Edisonstraße 2
post.ai19@arbeitsinspektion.gv.at
Verkehrs-Arbeitsinspektorat
Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie
Telefon: 711 62-0, Telefax: 711 62/44 99
1030 Wien, Radetzkystraße 2
Arbeiterkammern
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22
Abteilung ArbeitnehmerInnenschutz und
Arbeitsgestaltung
Telefon: (01) 501 65/208 DW
Kammer für Arbeiter und Angestellte
für das Burgenland
7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7
Telefon: (0 26 82) 740-0
Kammer für Arbeiter und Angestellte
für Kärnten
9021 Klagenfurt, Bahnhofplatz 3
Telefon: (04 63) 58 70-0
Kammer für Arbeiter und Angestellte
für Niederösterreich
1060 Wien, Windmühlgasse 28
Telefon: (01) 588 83-0
Kammer für Arbeiter und Angestellte
für Oberösterreich
4020 Linz, Volksgartenstraße 40
Telefon: (050) 69 06-0
Kammer für Arbeiter und Angestellte
für Salzburg
5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10
Telefon: (06 62) 86 87-0
36 AK-Infoservice
Kammer für Arbeiter und Angestellte
für Steiermark
8020 Graz, Hans-Resl-Gasse 8–14
Telefon: (05) 77 99-0
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol
6010 Innsbruck, Maximilianstraße 7
Telefon: (0800) 22 55 22
Kammer für Arbeiter und Angestellte
für Vorarlberg
6800 Feldkirch, Widnau 2–4
Telefon: (0 55 22) 306-0
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Österreichischer Gewerkschaftsbund
1010 Wien, Hohenstaufengasse 10–12
Referat für Humanisierung,
Technologie und Umwelt
Telefon: (01) 534 44/440 oder 488 DW
Referat für Betriebsarbeit
Telefon: (01) 534 44/209 DW
Gewerkschaften:
Privatangestellte, Druck,
Journalismus, Papier
1034 Wien Alfred-Dallinger-Platz 1
Telefon: (01) 05 03 01
Öffentlicher Dienst
1010 Wien, Teinfaltstraße 7
Telefon: (01) 534 54
Gemeindebedienstete
1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11
Telefon: (01) 313 16
Kunst, Medien, Sport, Freie Berufe
1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11
Telefon: (01) 313 16
Bau-Holz
1082 Wien, Ebendorferstraße 7
Telefon: (01) 401 47
Chemiearbeiter
1060 Wien, Stumpergasse 60
Telefon: (01) 597 15 01
Eisenbahner
1051 Wien, Margaretenstraße 166
Telefon: (01) 546 41
Handel, Transport, Verkehr
1010 Wien, Teinfaltstraße 7
Telefon: (01) 534 54
Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst
1010 Wien, Hohenstaufengasse 10
Telefon: (01) 534 44
Agrar-Nahrung-Genuss
1040 Wien, Plößlgasse 15
Telefon: (01) 501 46
Metall-Textil
1041 Wien, Plößlgasse 15
Telefon: (01) 501 46
Post- und Fernmeldebedienstete
1010 Wien, Biberstraße 5
Telefon: (01) 512 55 11
ÖGB Landesexekutiven
Burgenland
7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7
Telefon: (0 26 82) 770
AK-Infoservice 37
Kärnten
9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44
Telefon: (04 63) 58 70
Niederösterreich
1061 Wien, Windmühlgasse 28
Telefon: (01) 586 21 54, (01) 586 21 55
Oberösterreich
4020 Linz, Volksgartenstraße 40
Telefon: (07 32) 66 53 91–95 Serie
Salzburg
5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10
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