Arbeiten bei Kälte

Nach gesetzlicher Lage gelten zwar Mindesttemperaturen für Arbeitsräume, für Arbeiten die im Freien durchgeführt werden müssen gibt es aber keine Temperaturuntergrenzen. Auch bei minus 20 Grad und eisigem Nordwind gibt es also keine Handhabe, der Arbeit fern zu bleiben.

Welche Temperaturen müssen am Arbeitsplatz eingehalten werden?

Arbeitgeber/-innen sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zur sorgen. Kosten, die dabei entstehen, dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer/-innen gehen. Das gilt auch für den Schutz gegen Kälte.

In Arbeitsräumen ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur bei geringer körperlicher Belastung zwischen 19 und 25 °C, bei normaler körperlicher Belastung zwischen 18 und 24 °C und bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung mindestens 12 °C beträgt.

Abweichungen von diesen Temperaturen darf es nur dann geben, wenn produktionstechnische Gründe der Bestimmung entgegenstehen. In diesem Fall muss aber durch technische oder organisatorische Maßnahmen (wie z.B. durch entsprechende Abschirmung oder zusätzliche Pausen) dafür gesorgt werden, dass die Beschäftigten vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen geschützt sind.

Welche Bestimmungen gelten für Arbeiten im Freien?

Für das Arbeiten im Freien gibt es grundsätzlich keine Temperaturuntergrenze. Die/der Arbeitgeber/-innen sind jedoch verpflichtet, die Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten zu ermitteln, zu beurteilen, entsprechende Maßnahmen zu treffen und den gesamten Vorgang zu dokumentieren.

Deshalb muss angemessene Kleidung zum Schutz vor Kälte und Nässe zur Verfügung gestellt werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Ermittlung und Beurteilung von Gefahren kann darüber hinaus noch weitere notwendige Maßnahmen ergeben (z.B. regelmäßige Aufwärmpausen, zur Verfügungsstellung heißer Getränke,...).

Beschäftigte am Bau, welche unter die Regelungen des Schlechtwetterentschädigungsgesetzes fallen, haben überdies die Möglichkeit, während bestimmter extremer Witterungsbedingungen die Arbeit kurzfristig niederzulegen. In Aufenthaltsräumen am Bau (z.B. Baucontainer) dürfen 21°C nicht unterschritten werden.

Das hilft bei eisigen Temperaturen

Lassen sich die Belastungen nicht vermeiden, so sind zu deren Verringerung entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.

  • Beheizte Aufenthaltsräume
    So kann es bei tiefen Temperaturen z.B. erforderlich sein, den Beschäftigten jederzeit die Gelegenheit zu geben, die Arbeit zu unterbrechen und zum Aufwärmen einen beheizten Arbeitsplatz oder Aufenthaltsraum aufzusuchen. Für Bauarbeiter/-innen gibt es dabei die ausdrückliche Bestimmung, dass die Aufenthaltsräume gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten müssen und während der kalten Jahreszeit so beheizt werden müssen, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C erreicht wird. Außerdem muss die ins Freie führende Tür des Aufenthaltsraumes mit einem Windfang ausgestattet sein.
  • Heiße Getränke
    Auch das Zur-Verfügung-Stellen heißer Getränke ist eine durchaus sinnvolle ergänzende Maßnahme.
  • Wetter- bzw. Kälteschutzkleidung
    Zusätzlich muss die/der Arbeitgeber/-in auf seine Kosten für alle Arbeitnehmer/-innen, die in der kalten Jahreszeit im Freien arbeiten, eine entsprechende persönliche Schutzausrüstung (Wetter- bzw. Kälteschutzkleidung) zur Verfügung stellen. All diese Kleidungsstücke (Hosen, Jacken, Schuhe, Handschuhe, Ohren- und Kopfschutz) sind auf Kosten der/des Arbeitgebers/-in zu erneuern oder auszutauschen, wenn durch sie der Schutzzweck nicht mehr erfüllt wird. Die Schutzkleidung muss den gesetzlichen Bestimmungen und Normen entsprechen, muss also unter anderem atmungsaktiv sein und gegebenenfalls bei schlechten Sichtverhältnissen auch mit Reflektoren ausgestattet sein.

             AK-Bericht