Nach gesetzlicher Lage gelten zwar Mindesttemperaturen für Arbeitsräume, für Arbeiten die im Freien durchgeführt werden müssen gibt es aber keine Temperaturuntergrenzen. Auch bei minus 20 Grad und eisigem Nordwind gibt es also keine Handhabe, der Arbeit fern zu bleiben.
Arbeitgeber/-innen sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zur sorgen. Kosten, die dabei entstehen, dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer/-innen gehen. Das gilt auch für den Schutz gegen Kälte.
In Arbeitsräumen ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur bei geringer körperlicher Belastung zwischen 19 und 25 °C, bei normaler körperlicher Belastung zwischen 18 und 24 °C und bei
Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung mindestens 12 °C beträgt.
Abweichungen von diesen Temperaturen darf es nur dann geben, wenn produktionstechnische Gründe der Bestimmung entgegenstehen. In diesem Fall muss aber durch technische oder organisatorische
Maßnahmen (wie z.B. durch entsprechende Abschirmung oder zusätzliche Pausen) dafür gesorgt werden, dass die Beschäftigten vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen geschützt sind.
Für das Arbeiten im Freien gibt es grundsätzlich keine Temperaturuntergrenze. Die/der Arbeitgeber/-innen sind jedoch verpflichtet, die Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten zu
ermitteln, zu beurteilen, entsprechende Maßnahmen zu treffen und den gesamten Vorgang zu dokumentieren.
Deshalb muss angemessene Kleidung zum Schutz vor Kälte und Nässe zur Verfügung gestellt werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Ermittlung und Beurteilung von Gefahren kann darüber hinaus noch
weitere notwendige Maßnahmen ergeben (z.B. regelmäßige Aufwärmpausen, zur Verfügungsstellung heißer Getränke,...).
Beschäftigte am Bau, welche unter die Regelungen des Schlechtwetterentschädigungsgesetzes fallen, haben überdies die Möglichkeit, während bestimmter extremer Witterungsbedingungen die Arbeit kurzfristig niederzulegen. In Aufenthaltsräumen am Bau (z.B. Baucontainer) dürfen 21°C nicht unterschritten werden.
Lassen sich die Belastungen nicht vermeiden, so sind zu deren Verringerung entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
AK-Bericht